Keine allgemeine Rechtshilfe bei Steuerdelikten-Schweiz schützt dennoch nicht vor Strafe
Laut einer Meldung der Neuen Zürcher Zeitung („NZZ“) vom August 2018 verzichtet die Schweiz auf eine ursprünglich geplante Ausweitung der sogenannten Rechtshilfe bei Fiskaldelikten. Dies schränkt die Ermittlungsmöglichkeiten im Ergebnis aber letztlich nicht ein:
Die Rechtshilfe bezieht sich im Gegensatz zur Amtshilfe nicht auf Verwaltungsangelegenheiten, sondern auf die Zusammenarbeit der Justizbehörden untereinander, insbesondere etwa bei strafrechtlichen Ermittlungen. Bei der Amtshilfe hatte die Schweiz ihren früheren Widerstand ohnehin bereits aufgegeben und sich für steuerliche Auskunftsersuchen ausländischer Behörden auf der Grundlage des OECD-Abkommens geöffnet: Die Schweiz erteilt daher anderen Finanzbehörden im Wege der Amtshilfe auf Anfrage bereits diejenigen Informationen, die zur Durchführung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art voraussichtlich erheblich sind.
Rechtshilfe wurde und wird im Gegensatz zur Amtshilfe nicht für Steueranfragen allgemein geleistet, sondern grundsätzlich nur dann, wenn es sich bei der verfolgten Tat nach Schweizer Recht um einen Abgabebetrug handeln würde, d.h. der Täter dadurch „arglistig“ im Sinne der Schweizer Strafbestimmung gehandelt hat, dass er z.B. gefälschte oder inhaltlich unrichtige Urkunden verwendet hat. Ausnahmen gibt es im Bereich der indirekten Steuern und Zölle.
Die Schweiz hat nun davon Abstand genommen, die Rechtshilfe allgemein dann zuzulassen, wenn eine einfache Steuerhinterziehung vorliegt und hierdurch auf die bisherige spezielle Voraussetzung Abgabebetrug zu verzichten. Diese geplante Ausweitung wurde aufgegeben. Auch wenn die Voraussetzungen einer Auskunft bei Amtshilfe einerseits und bei Rechtshilfe andererseits damit nicht schlüssig aneinander angeglichen sind, steht die Schweizer Regierung auf dem Standpunkt, dass eine Ausdehnung der Rechtshilfe nicht sinnvoll sein soll, wenn nicht zugleich auch das Schweizer Steuerstrafrecht abgeändert wird.
Im Ergebnis wird sich die Aufgabe der geplanten Ausweitung allerdings auf die Ermittlungsmöglichkeiten der ausländischen Behörden kaum auswirken. Schon jetzt darf die im Wege der Amtshilfe durch die Verwaltung erlangte Information auch zu Zwecken der Strafverfolgung verwendet werden. Dies ist nicht zuletzt deshalb von Relevanz, weil das Schweizer Bundesgericht in einem die USA betreffenden Fall entschieden hat, dass der ersuchende Staat wählen kann, ob er auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen im Wege der Amtshilfe oder der Rechtshilfe vorgeht. Damit aber stehen die im Wege der Amtshilfe ermittelten Informationen auch für das Strafverfahren zur Verfügung. Ohnehin hat sich die Bedeutung der Rechtshilfe bereits dadurch weiter vermindert, dass selbst die Schweiz sich dem automatisierten Informationsaustausch zwischenzeitlich angeschlossen hat. Das Land Schweiz ist keine Festung für Steuerhinterzieher mehr.