Reform der Selbstanzeige tritt jetzt definitiv am 1. Januar 2015 in Kraft
Nach dem Bundestag hat jetzt am heutigen Freitag, dem 19.12.2014, auch der Bundesrat der Neuregelung der Selbstanzeige zugestimmt. Damit gelten für die strafbefreiende Selbstanzeige ab 1. Januar in einigen Punkten neue gesetzliche Regelungen. Die zentralen Eckpunkte der Reform sind:
- Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 Euro auf 25.000 Euro. Dieser Betrag bezieht sich allerdings nicht auf den insgesamt hinterzogenen Geldbetrag, sondern auf den steuerstrafrechtlichen Tatbegriff: Bei einer Hinterziehung von Einkommensteuer handelt es sich um eine Betrachtung pro Kalenderjahr, so dass in dem betreffenden Jahr der Schwellenwert überschritten sein muss. Dann ist für eine Straffreiheit – hinsichtlich dieses Jahres – zusätzlich die Zahlung eines Zuschlags erforderlich, um Straffreiheit zu erreichen.
- Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen:
über 25.000 Euro: 10 Prozent Zuschlag
über 100.000 Euro: 15 Prozent Zuschlag
über 1 Million Euro: 20 Prozent ZuschlagBisher galt ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro.
- Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das heißt: Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um seine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
- Weitere Voraussetzung ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrages auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr.
- Der Staat kann außerdem künftig bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Hintergrund ist, dass die deutschen Steuerbehörden von „Auslands-Hinterziehungen“ vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue „Anlaufhemmung“ lässt dem Fiskus weitere Zeit zur Aufklärung.
(Quelle: Homepage der Bundesregierung; Text abgeändert)