Schweiz soll künftig in Steuerfragen Gruppenanfragen anderer Länder zulassen

Die Neue Zürcher Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 12. September, dass die Schweiz bei Gruppenanfragen künftig Amtshilfe leisten soll. Damit soll sie dazu beitragen, dasss Steuersünder identifiziert werden können. Insofern gab es jüngst eine wichtige Änderung im Gesetzgebungsverfahren zu dem neuen Steueramtshilfegesetz der Schweiz. Während nach dem bisherigen Gesetzentwurf ausdrücklich und ausschließlich „nur im Einzelfall“ steuerliche Anfragen zugelassen waren, ist diese Wendung nun gestrichen worden. Damit folgt die Schweiz dem Standard der OECD. In deren Richtlinie ist festgelegt, dass Steuerfahnder künftig Gruppenanfragen an die Behörden anderer Länder stellen dürfen. Bei diesen müssen nicht mehr die Namen einzelner Verdächtiger abgefragt werden. Es reicht vielmehr aus, ein verdächtiges Verhaltensmuster zu beschreiben, das mutmaßlich dazu dient, Steuern zu hinterziehen. Alle Personen, die sich so verhalten, gehören dann zu der Gruppe, über die dann Daten herausgegeben werden müssen.

Fraglich ist, ob im Falle eines Inkrafttretens dieser Regelung in der Schweiz diejenigen Steuerflüchtigen, die sich den Regelungen des angestrebten deutsch-schweizerischen Abkommens durch Flucht ins Auland, etwa nach Singapur, entziehen wollen, dann von deutschen Steuerbehörden durch eine solche Gruppenanfrage erfragt werden dürfen. Hierfür spricht, dass für eine Gruppenanfrage ein verdächtiges Verhaltensmuster genügt, auch wenn Abfragen ins Blaue hinein – sogenannte reine „fishing expeditions“ – unverändert nicht zugelassen werden.

Finanzministerium NRW: Selbstanzeige grundsätzlich weiter möglich

(Pressemitteilung des Finanzministeriums NRW vom 16.8.2012)

Selbstanzeige weiter möglich

Die Regeln über die strafbefreiende Selbstanzeige gelten auch nach Datenankäufen. Auch nach vollzogenem Datenankauf können Steuerhinterzieher Straffreiheit erlangen, wenn sie sich den Finanzbehörden offenbaren. Der Datenankauf als solcher und die öffentliche Berichterstattung über mutmaßliche Ankäufe alleine schließen eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht aus. Steuerpflichtigen, die den Weg in die Steuerehrlichkeit suchen, stehen die Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige auch in diesen Fällen des Datenankaufs offen.

Finanzminister Norbert Walter-Borjans dazu: „Ich habe immer wieder gesagt, dass ich an einer ehrlichen Besteuerung interessiert bin. Deshalb darf ein Steuerhinterzieher nicht besser da stehen als der Ehrliche.  Aber ich bin auch der Auffassung, dass die Hinterzieher mit der Selbstanzeige durchaus ihre Chance zur Umkehr haben sollen. Der Weg zurück in die Legalität soll nicht versperrt werden. Die Steuerfahndungen in Nordrhein-Westfalen werden diese Fälle mit dem nötigen Augenmaß behandeln.“

Eine Selbstanzeige kann nicht mehr zur Straffreiheit führen, wenn die Straftat bereits entdeckt war und der Täter das wusste oder damit rechnen musste. Ob das der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und wird auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entschieden.

Wenn im Einzelfall der Zeitpunkt einer wirksamen Selbstanzeige verstrichen sein sollte, weil die Tat nachweislich schon entdeckt war, wird das redliche Bemühen, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, bei der Strafzumessung gewürdigt. Das ist dann allerdings Sache der zuständigen Staatsanwaltschaft.

SPD-Vorsitzender Gabriel: Vorwurf „bandenmäßiger Steuerhinterziehung“ gegenüber Schweizer Banken

Der SPD-Vorsitzende Gabriel hat laut Spiegel-online vom 12. August 2012 im Streit über die Verschiebung von Schwarzgeld den Schweizer Banken vorgeworfen, „bandenmäßig Steuern zu hinterziehen.“ Ferner wird berichtet, dass er „Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt“ fordert. Das ausgehandelte Abkommen mit der Schweiz legalisiere die Steuerhinterziehung.

Vor dem Hintergrund dieser weiteren aggressiven Äußerungen des Parteivorsitzenden der SPD steht das Abkommen mit der Schweiz  nun endgültig im Fokus der parteipolitischen Auseinandersetzung.  Es ist daher nicht zu erwarten, dass die SPD offiziell von derart zugespitzen Äußerungen Abstand nehmen kann und dem Abkommen über den Bundesrat die notwendige Zustimmung erteilt. Damit aber ist das Abkommen voraussichtlich endgültig gescheitert.

 

 

SPD gegen das Steuerabkommen

Nach einer Mitteilung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom Samstag, dem 2. Juni, war das Steuerabkommen mit der Schweiz Gegenstand einer Finanzministerkonferenz am Freitag, dem 1. Juni, in Halle.  Die Zeitung berichtet, dass der Konferenzvorsitzende und nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) gesagt habe, die Konferenz habe sich nicht auf eine einheitliche Position einigen können. Es ist daher unverändert nicht erkennbar, dass der Bundesrat dem Abkommen seine notwendige Zustimmung erteilen wird.

Steuerabkommen mit der Schweiz vor dem Aus

Das Steuerabkommen mit der Schweiz wurde am 10. August 2011 abgeschlossen und am 21. September 2011  unterzeichnet.

Das Abkommen soll planmäßig am 1. Januar 2013 in Kraft treten, bedarf hierfür jedoch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Die Opposition hat nun angekündigt, das Abkommen im Bundesrat, in dem sie über die Blockademöglichkeit verfügt, rechtlich zu blockieren.

SPD-Chef Gabriel bezeichnete es laut Welt-online vom 4. April 2012 jüngst als „Ohrfeige für jeden anständigen Steuerzahler und für den Rechtsstaat“

Er sagte ferner: „Das Signal ist: Der Staat lässt sich kaufen. Wer reich genug ist, kauft sich Steuerfreiheit.

Damit aber hat sich die Opposition in einer Weise inhaltlich festgelegt, dass trotz einer Nachverhandlung der im  Abkommen geregelten

Steuersätze, die zwischenzeitlich erfolgt sein soll, das Inkrafttreten des Abkommens als ausgeschlossen erscheint.

 

Keine Bewährung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 7.2.2012 erneut klar gestellt,

dass bei einer Hinterziehung von einer Million Euro und mehr eine Freiheitsstrafe

auf Bewährung in aller Regel nicht mehr möglich ist. Die Pressemitteilung des Gerichtes Nr. 20/2012

vom 7.2.2012 lautet wie folgt:

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 8.
April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als
1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der
Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision
der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter
Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.

1. Der Angeklagte war im Jahr 2001 Mitgesellschafter und
Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an
die T. AG für 80 Mio. (damals noch) DM. Zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis
erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür,
dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht
hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung
wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die
günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren für
Veräußerungserlöse, so dass für das Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von mehr
als 890.000 Euro verkürzt wurde.

2. Der Angeklagte war auch nach der Veräußerung weiter
Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von
mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu
hinterziehen, veranlasste er – als „Gegenleistung“ für einen „Verzicht“ auf die
Tantiemen – deren „Schenkung“ an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung
falscher Unterlagen. Die an sich fällige Lohnsteuer wurde dadurch in Höhe von
240.000 Euro verkürzt.

Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders
schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO)
angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende
Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender
Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige
Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das
Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen)
blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen
besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung
maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten
lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen
Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei
Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige
Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders
gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008
– 1 StR 416/08; vgl. Pressemitteilung Nr. 221/08); solche hat das Landgericht
hier nicht ausreichend dargetan.

Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11

 

 

Steuerabkommen mit der Schweiz vor dem Aus ?

Das mit der Schweiz ausgehandelte Steuerabkommen droht zu scheitern. Der baden-württembergische

Finanzminister Nils Schmidt (SPD) geht laut der Zeitschrift Focus davon aus, dass „Bundesfinanzminister

Schäuble (CDU) eine Niederlage nicht mehr verhindern kann“.

Eine Zustimmung seines Bundeslandes sei sehr unwahrscheinlich.

Die Korrekturen reichten nicht aus. Die im Abkommen vorgesehene Besteuerung sei zu niedrig und entspreche nicht der Steuergerechtigkeit.

Die SPD-regierten Bundesländer hatten ihren Widerstand gegen das Abkommen im Bundesrat bereits angekündigt. Die jüngsten Äußerungen

des baden-württembergischen Finanzministers lassen es zunehmend wahrscheinlich werden, dass das Abkommen tatsächlich an der

Haltung der SPD-Finanzminister scheitern könnte.

Steuerabkommen mit der Schweiz steht

Das Bundesfinanzministerium informiert wie folgt:

Pressemitteilungen10.08.2011

Nr.: 32/2011

Schweiz und Deutschland paraphieren Steuerabkommen

Die Unterhändler der Schweiz und Deutschlands haben heute in Bern die Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen paraphiert.

Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen.

Künftige Kapitalerträge und – gewinne deutscher Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungsteuer, deren Erlös die Schweiz an die deutschen Behörden überweist. Zudem wird der gegenseitige Marktzutritt für Finanzdienstleister verbessert.

Das Abkommen soll in den nächsten Wochen durch die beiden Regierungen unterzeichnet werden und könnte Anfang 2013 in Kraft treten.

Der von den Unterhändlern Dr. Michael Ambühl (Staatssekretär Eidgenössisches Finanzdepartement) und Dr. Hans Bernhard Beus (Staatssekretär Bundesministerium der Finanzen) paraphierte Abkommenstext respektiert einerseits den Schutz der Privatsphäre von Bankkunden und gewährleistet anderseits die Durchsetzung berechtigter Steueransprüche. Beide Seiten sind einverstanden, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt.

Der vollständige Text des Abkommens wird wie üblich nach der Unterzeichnung durch die beiden Regierungen in einigen Wochen veröffentlicht. Das Abkommen umfasst insbesondere folgende Punkte:

  • Abgeltungsteuer für die Zukunft: Künftige Kapitalerträge und -gewinne sollen unmittelbar über eine Abgeltungsteuer erfasst werden. Der einheitliche Steuersatz wurde auf 26,375 Prozent festgelegt. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden Abgeltungsteuersatz. Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist.
  • Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird, wurde vereinbart, dass die deutschen Behörden im Sinne eines Sicherungsmechanismus Auskunftsgesuche stellen können, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmässig beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Die Anzahl wird für eine Zweijahresfrist innerhalb einer Bandbreite von 750 bis 999 Gesuchen liegen; anschließend findet eine Anpassung aufgrund der Ergebnisse statt. Sogenannte „Fishing Expeditions“ sind ausgeschlossen.
  • Vergangenheitsbesteuerung: Zur steuerlichen Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz soll Personen mit Wohnsitz in Deutschland einmalig die Möglichkeit gewährt werden, eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34 Prozent des Vermögensbestandes und wird festgelegt aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Anstelle einer solchen Zahlung sollen die Betroffenen die Möglichkeit haben, ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenzulegen.
  • Weitere Elemente: Die Schweiz und Deutschland haben beschlossen, den gegenseitigen Marktzutritt für Finanzinstitute zu erleichtern. Insbesondere wird die Durchführung des Freistellungsverfahrens für schweizerische Banken in Deutschland vereinfacht und die Pflicht zur Anbahnung von Kundenbeziehungen über ein Institut vor Ort aufgehoben. Ebenfalls wurde die Problematik des Kaufs steuererheblicher Daten gelöst. Zum Paket gehört auch die Lösung der Problematik möglicher Strafverfolgung von Bankmitarbeitern.

Um einerseits ein Mindestaufkommen bei der Vergangenheitsnachbesteuerung zu sichern und anderseits den Willen zur Umsetzung des Abkommens zu bekunden, haben sich die Schweizer Banken zu einer Garantieleistung in der Höhe von CHF 2 Mrd. verpflichtet.

Das von den Banken vorgestreckte Geld wird anschliessend mit eingehenden Steuerzahlungen verrechnet und den Banken zurückerstattet.  Weiteres Vorgehen Die Verhandlungen über das Steuerabkommen wurden im Januar 2011 auf der Basis einer gemeinsamen Erklärung vom Herbst 2010 aufgenommen.

Als nächster Schritt nach der Paraphierung erfolgt die Unterzeichnung durch die beiden Regierungen in den nächsten Wochen. Danach müssen die Gesetzgebungsorgane beider Länder dem Abkommen zustimmen. In der Schweiz untersteht das Abkommen voraussichtlich dem fakultativen Referendum.

Das Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten. (Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/11 des BMF)

Es wird Aufgabe der anwaltlichen Beratung sein, die Konsequenzen zu klären, die sich aus diesem Abkommen für den jeweiligen

Fall des Mandanten ergeben.

Bundestag beschließt Neuregelung der Selbstanzeige

Der Bundestag hat durch das sogenannte Schwarzgeldbekämpfungsgesetz  soeben beschlossen, die Selbstanzeige neu zu regeln. Hierbei wurden die Anforderungen für die Erlangung von Straffreiheit  vor allem  in zwei Punkten verschärft: Zum einen ist notwendig, dass der Steuerpflichtige sich vollständig nachdeklariert, d.h. es darf keine Lücken in der steuerlichen Nacherklärung geben. Diese Anforderung bezieht sich aber nicht auf die Steuern allgemein, sondern lediglich auf die jeweilige Steuerart. Wenn beispielsweise der Steuerpflichtige Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen nachdeklariert, genügt es künftig nicht mehr, nur eines von mehreren  Konten offen zu legen,  um jedenfalls insoweit dann Straffreiheit erlangen zu können. Vielmehr müssen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassend nachdeklariert werden und ferner auch z.B. aus Vermietung und Verpachtung, weil innerhalb der Steuerart Einkommensteuer dann eine umfassende Erklärung vorliegen muss. Eine etwa immer noch verheimlichte Schenkung führt nicht zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige, weil insofern dann die andere Steuerart Schenkungsteuer betroffen ist.  Die zweite Verschärfung besteht darin, dass bei einer Steuerhinterziehung von 50.000 € pro Tat neben den Nachsteuern und Zinsen auch ein Zuschlag von 5 % zu zahlen ist, um Straffreiheit erlangen zu können. Dieser Betrag bezieht sich nicht auf die Verkürzung insgesamt, sondern auf die einzelne Tat im Sinne von einzelner Steuerklärung. Die Neuregelung soll voraussichtlich Ende April 2011 in Kraft treten.