20.5.2010: Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Die Rechtsprechung setzt ihre Tendenz fort, im Steuerstrafrecht strengere Maßstäbe als bisher anzulegen. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 20. Mai 2010 festgestellt, dass die Wirksamkeit einer Selbstanzeige und damit die Straffreiheit nur dann bejaht werden kann, wenn der Steuerhinterzieher tatsächlich zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt. Auch darf die Tat noch nicht entdeckt sein. Im Einzelnen wird in der Entscheidung ausgeführt:

Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.

Aus diesem Grund kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.

Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.

Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Abgabenordnung). Dies gilt auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.

Führen die Finanzbehörden ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren selbständig, müssen sie in gewichtigen Fällen die Staatsanwaltschaft auch bei der Prüfung der Frage einschalten, ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit der Selbstanzeige selbst prüfen und das Verfahren erforderlichenfalls an sich ziehen kann (Quelle: Pressemitteilung Nr. 111/2010)

25.08.2009: Urteil zu Auslandsfonds rettet manchem Steuerhinterzieher die Existenz

Der Frankfurter Steueranwalt Dr. iur. Brender hält die vom Bundesfinanzhof soeben entschiedene Frage der Rechtswidrigkeit der Pauschalbesteuerung gerade in den aktuell noch anhängigen Fällen der LGT-Gruppe, Liechtenstein, von praktisch höchster Bedeutung: „Die Anwendung der Pauschalbesteuerung kann im Hinblick auf die für Steuerhinterziehung geltende zehnjährige Verjährung im Einzelfall zur Existenvernichtung führen, weil die extrem hohe Pauschalversteuerung nebst Zinsen zu wirtschaftlich erdrückenden Steuerlasten führt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes rettet daher dem einen oder anderen Steuerhinterzieher wirtschaftlich das Leben.“ Weiterlesen

01.01.2009: Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung der Steuerhinterziehung

Das Jahressteuergesetz 2009 führte eine gravierende Verschärfung ein: Die bisher fünfjährige strafrechtliche Verjährung bei Steuerhinterziehung wurde für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung im Sinne der § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO auf zehn Jahre verlängert. Damit blieb das Gesetz hinter dem Regierungsentwurf zurück, der noch für alle Fälle der Steuerhinterziehung eine zehnjährige Verjährung vorgesehen hatte. Im Hinblick auf mögliche Wertungswidersprüche zum Unrechtsgehalt der Straftaten, für die das Strafrecht sonst eine zehnjährige Verjährung vorsieht, wurde die neue zehnjährige Verjährung allerdings nur für die vorgenannten besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung eingeführt (Text siehe Anhang 1). Weiterlesen

02.12.2008: BGH-Urteil zur Strafzumessung

Der Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Angeklagte seine Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte und demzufolge weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte. Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von Scheinrechnungen, damit diese die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio €. Weiterlesen

25.03.2009: Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung

Staaten und Gebiete, die nicht bereit sind, ausländischen Finanzbehörden entsprechend den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Standards auf Ersuchen die für ein Besteuerungsverfahren erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sollen auf der Grundlage des Gesetzes veranlasst werden, diese Standards zu akzeptieren. Auch soll die Aufklärung des Sachverhaltes durch die Finanzbehörden verbessert werden. Zu diesem Zweck ist ein Bündel verschiedener Maßnahmen vorgesehen. Hierzu gehören: Weiterlesen

Juni 2009: Internationale Durchsetzung des OECD-Standards zum Informationsaustausch

Das OECD Musterabkommen zur Doppelbesteuerung entfaltet keine unmittelbare Wirkung, sondern enthält einen Standard für die einzelnen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, die jeweils im Verhandlungsweg vereinbart werden. Artikel 26 des Musterabkommens sieht als Grundsatz vor, dass die zuständigen Behörden die Informationen austauschen, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung innerstaatlichen Rechtes betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, welche für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind.  Weiterlesen