09.12.2008 BFH-Urteil zur Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankprüfung
Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 VII R 47/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber befunden, ob anlässlich einer Außenprüfung eines Finanzamts bei einem Kreditinstitut Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter von Bankkunden erteilt werden dürfen, wenn die gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit sog. legitimitätsgeprüften Guthabenkonten oder Depots stehen.
Dabei ging es um die Tragweite des Schutzbereichs des § 30a Abs. 3 der Abgabenordnung, nach dessen Wortlaut solche Guthabenkonten oder Depots anlässlich einer Bankenprüfung „nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden“ dürfen (sogenanntes Bankgeheimnis). Der VII. Senat des BFH hat nun entschieden, dass Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots dann zulässig sind und gleichwohl den Kernbestand des Bankgeheimnisses wahren, wenn sich ein unter Berücksichtigung des gesetzlichen Schutzes des sog. Bankgeheimnisses zu bestimmender hinreichender Anlass für die „Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse“ anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergibt. Im Ergebnis wurde mit dieser Entscheidung das Bankgeheimnis weiter gelockert.
Anhang 4 enthält die Presseveröffentlichung des BFH zu der dargestellten Entscheidung.