25.03.2009: Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung
Staaten und Gebiete, die nicht bereit sind, ausländischen Finanzbehörden entsprechend den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Standards auf Ersuchen die für ein Besteuerungsverfahren erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sollen auf der Grundlage des Gesetzes veranlasst werden, diese Standards zu akzeptieren. Auch soll die Aufklärung des Sachverhaltes durch die Finanzbehörden verbessert werden. Zu diesem Zweck ist ein Bündel verschiedener Maßnahmen vorgesehen. Hierzu gehören:
Die Bundesregierung soll die Möglichkeit erhalten, den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug einzuschränken oder ganz zu versagen oder den Abzug von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig zu machen, wenn die entsprechenden Zahlungen an Personen oder Personenvereinigungen mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat oder Gebiet geleistet werden, mit dem kein Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD, hier Artikel 26 des OECD-Musterabkommen für Doppelbesteuerungsabkommen, möglich ist.
Darüber hinaus soll die Bundesregierung die Möglichkeit erhalten, ausländischen Gesellschaften die Entlastung von der Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer, wie sie § 50 d) Abs. 1,2 EStG vorsehen, ganz oder teilweise zu versagen, auch wenn sonst die Abzugsvoraussetzungen gegeben sind. Die Entlastung soll wiederum untersagt werden können, wenn an der ausländischen Gesellschaft Personen oder Personenvereinigungen beteiligt sind, deren Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung sich in einem Staat oder Gebiet befindet, mit dem kein Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD möglich sind.
Diese Änderungen des Einkommensteuerrechtes werden ferner parallel im Bereich der Körperschafsteuer vollzogen.
Daneben soll die Abgabeordnung in § 90 Abs. 2 geändert werden. Immer dann, wenn „aufgrund allgemeiner Erfahrung oder konkreter Anhaltspunkte Anlass zu der Vermutung (besteht), dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfügt, mit dem kein Auskunftsaustausch“ entsprechend den OECD-Standards durchgeführt werden kann, hat der Steuerpflichtige auf einem amtlichen Vordruck Fragen über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Finanzinstituten zu beantworten und die im Vordruck benannten Kreditinstitute von der Verschwiegenheit gegenüber der Finanzbehörde zu befreien; die Finanzbehörde kann die Versicherung der Angaben an Eides Statt verlangen. Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder sind seine Angaben im Wesentlichen nicht verwertbar, soll ein Ordnungsgeld bis 5.000 Euro festgesetzt werden können.
Mit der vorgenannten Regelung hängt die neue Regelung in § 146 a AO zusammen. Danach haben Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr beträgt, die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Die neue Bestimmung regelt hierzu weitere Einzelheiten.
Schließlich soll der Gesetzgeber eine neue Schätzungskompetenz erhalten. Hierzu wird eine neue Regelung in § 162 Abs. 2 AO am Ende eingeführt. Sofern der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die im amtlichen Vordruck nach § 90 Absatz 2 Satz 3 AO namentlich genannten Kreditinstitute nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Finanzbehörde entbunden hat, so wird vermutet, dass steuerpflichtige Kapitaleinkünfte im Ausland vorhanden oder höher als die erklärten Einkünfte sind.
Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich auf dem Stand eines überarbeiteten Referentenentwurfes vom 25.3.2009. Im Hinblick auf das politisch breit angelegte Bestreben einer verstärkten Bekämpfung der Steuerhinterziehung ist zu erwarten, dass der Entwurf im Wesentlichen unverändert Gesetzeskraft erlangen wird.