01.01.2009: Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung der Steuerhinterziehung
Das Jahressteuergesetz 2009 führte eine gravierende Verschärfung ein: Die bisher fünfjährige strafrechtliche Verjährung bei Steuerhinterziehung wurde für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung im Sinne der § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO auf zehn Jahre verlängert. Damit blieb das Gesetz hinter dem Regierungsentwurf zurück, der noch für alle Fälle der Steuerhinterziehung eine zehnjährige Verjährung vorgesehen hatte. Im Hinblick auf mögliche Wertungswidersprüche zum Unrechtsgehalt der Straftaten, für die das Strafrecht sonst eine zehnjährige Verjährung vorsieht, wurde die neue zehnjährige Verjährung allerdings nur für die vorgenannten besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung eingeführt (Text siehe Anhang 1).
Diese durch § 376 Abs. 1 AO eingeführte Verlängerung trat am 25.12.2008 in Kraft. Sie führt nicht dazu, dass die noch nicht verjährten Anknüpfungstaten nun rückwirkend der zehnjährigen Verjährung unterliegen, sondern dazu, dass die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährten Anknüpfungstaten in eine solche zehnjährige Verjährung sukzessive hineinwachsen. Soweit es sich bei den Anknüpfungstaten nicht um einen besonders schweren Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO handelt, bleibt es bei der fünfjährigen Verjährung. Soweit die Verjährung verlängert wurde, werden die Strafen künftig deutlich höher ausfallen als bisher.