Keine allgemeine Rechtshilfe bei Steuerdelikten-Schweiz schützt dennoch nicht vor Strafe

Laut einer Meldung der Neuen Zürcher Zeitung („NZZ“) vom August 2018 verzichtet die Schweiz auf eine ursprünglich geplante Ausweitung der sogenannten Rechtshilfe bei Fiskaldelikten. Dies schränkt die Ermittlungsmöglichkeiten im Ergebnis aber letztlich nicht ein:

Die Rechtshilfe bezieht sich im Gegensatz zur Amtshilfe nicht auf Verwaltungsangelegenheiten, sondern auf die Zusammenarbeit der Justizbehörden untereinander, insbesondere etwa bei strafrechtlichen Ermittlungen. Bei der Amtshilfe hatte die Schweiz ihren früheren Widerstand ohnehin bereits aufgegeben und sich für steuerliche Auskunftsersuchen ausländischer Behörden auf der Grundlage des OECD-Abkommens geöffnet:  Die Schweiz erteilt daher anderen Finanzbehörden im Wege der Amtshilfe auf Anfrage bereits diejenigen Informationen, die zur Durchführung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art voraussichtlich erheblich sind.

Rechtshilfe wurde und wird im Gegensatz zur Amtshilfe nicht für Steueranfragen allgemein geleistet, sondern grundsätzlich nur dann, wenn es sich bei der verfolgten Tat nach Schweizer Recht um einen Abgabebetrug handeln würde, d.h. der Täter dadurch „arglistig“ im Sinne der Schweizer Strafbestimmung gehandelt hat, dass er z.B. gefälschte oder inhaltlich unrichtige Urkunden verwendet hat.  Ausnahmen gibt es im Bereich der indirekten Steuern und Zölle.

Die Schweiz  hat nun davon Abstand genommen, die Rechtshilfe allgemein dann zuzulassen, wenn eine einfache Steuerhinterziehung vorliegt und hierdurch auf die bisherige spezielle Voraussetzung Abgabebetrug zu verzichten. Diese geplante Ausweitung wurde aufgegeben. Auch wenn die Voraussetzungen einer Auskunft bei Amtshilfe einerseits und bei Rechtshilfe andererseits damit nicht schlüssig aneinander angeglichen sind, steht die Schweizer Regierung auf dem Standpunkt, dass eine Ausdehnung der Rechtshilfe nicht sinnvoll sein soll, wenn nicht zugleich auch das Schweizer Steuerstrafrecht abgeändert wird.

Im Ergebnis wird sich die Aufgabe der geplanten Ausweitung allerdings auf die Ermittlungsmöglichkeiten der ausländischen Behörden kaum auswirken. Schon jetzt darf die im Wege der Amtshilfe durch die Verwaltung erlangte Information auch zu Zwecken der Strafverfolgung verwendet werden. Dies ist nicht zuletzt deshalb von Relevanz, weil das Schweizer Bundesgericht in einem die USA betreffenden Fall entschieden hat, dass der ersuchende Staat wählen kann, ob er auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen im Wege der Amtshilfe oder der Rechtshilfe vorgeht. Damit aber stehen die im Wege der Amtshilfe ermittelten Informationen auch für das Strafverfahren zur Verfügung. Ohnehin hat sich die Bedeutung der Rechtshilfe bereits dadurch weiter vermindert, dass selbst die Schweiz sich dem automatisierten Informationsaustausch zwischenzeitlich angeschlossen hat. Das Land Schweiz ist keine Festung für Steuerhinterzieher mehr.

 

 

Fahrenschon akzeptiert Strafbefehl – und ist vorbestraft

Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) kürzlich veröffentlicht hat, hat Herr Georg Fahrenschon einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung akzeptiert. Bei Herrn Fahrenschon handelt es sich um den früheren bayerischen Finanzminister und damit den ersten Mann der bayerischen Finanzverwaltung. Er war wegen des Verfahrens als Präsident des Deutschen Sparkassenverbandes zurück getreten.

Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft I inMünchen hat laut FAZ-Artikel mitgeteilt, dass Herr Fahrenschon einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung akzeptiert hat. Der Strafbefehl lautet auf 140 Tagessätze. Damit ist Herr Fahrenschon vorbestraft. Die Höhe der Geldbuße wurde nicht bekannt.

EU setzt 17 Länder auf eine „schwarze“ Liste und weitere 46 Länder auf eine „graue“ Liste

Siebzehn Länder und Gebiete, zumeist Kleinstaaten in der Karibik und im Pazifik, verhalten sich nach dem Urteil der EU-Finanzminister nicht kooperativ und sind daher als Steueroasen einzustufen. Am Dienstag, dem 5. Dezember 2017, wurde in Brüssel von den Ministern eine entsprechende „Schwarze Liste“ verabschiedet. Zu diesen Ländern gehören beispielsweise Trinidad & Tobago, Namibia und die Vereinigten Arabischen Emirate. Sanktionen sind mit diese Liste allerdings b.a.w. nicht verbunden. Die Minister wollen diese Frage weiter prüfen, insbesondere im Hinblick darauf, ob und welche Änderungen sich aus der mit der Liste geschaffenen Publizität ergeben. Angeblich habe sich gezeigt, dass bereits eine drohende Nennung auf der Liste bei einigen Ländern abschreckende Wirkung entfalte. Der Liste waren lange Verhandlungen sowohl innerhalb der EU als auch mit den betroffene Ländern vorausgegangen. Die Minister beschlossen zugleich eine zweite Liste mit weiteren 46 Staaten, die zwar als vorläufig kooperativ eingestuft wurden, aber dennoch weiter beobachtet werden. Zu diesen Ländern gehört auch die Schweiz.
Die Vereinigten Staaten wurden auf keine der Listen aufgenommen. Allerdings wurde die EU-Komission beauftragt, die Auswirkungen der US-Steuerreform zu prüfen.

Ermittlungsverfahren gegen Kunden der UBS wegen Verdachtes der Steuerhinterziehung

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28.09.2017 berichtet, dass die Staatsanwaltschaft Bochum wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen Kunden der Schweizer Großbank UBS eingeleitet hat. Es liefen in diesem Zusammenhang derzeit Durchsuchungen, an denen bis zu 130 Staatsanwälte und Steuerfahnder beteiligt seien. Basis der Ermittlungen sei ein rund 2000 UBS-Kunden betreffender Datensatz eines Informanten, den das Land Nordrhein-Westfalen angekauft hatte. Dieser Datensatz sei durch das Finanzamt und Steuerfahnder ausgewertet worden.

Schweiz veröffentlicht Namen möglicher deutscher und anderer ausländischer Steuerhinterzieher

Nach einem Bericht der Schweizer „Sonntagszeitung„, der von einer Vielzahl deutscher Medien wiedergeben wird, hat die Schweiz begonnen, die Namen möglicher deutscher und anderer ausländischer Steuerhinterzieher zu veröffentlichen: Die Schweizer Steuerverwaltung werde von Amtshilfegesuchen der Steuerfahnder aus anderen Ländern überhäuft und wolle die Betroffenen auf diesem Wege darüber in Kenntnis setzen, berichtete die Schweizer „Sonntagszeitung„. Eigentlicher Sinn ist es demnach, den Betroffenen zu ermöglichen, Rechtsmittel gegen die Preisgabe ihrer Daten einzulegen.

Im Internetportal des Schweizer Bundesblatts, in dem Gesetze und Beschlüsse der Regierung wie des Parlaments veröffentlicht werden, finden sich frei zugänglich zahlreiche Mitteilungen zur bevorstehenden Amtshilfe – meist mitsamt Nennung des Namens des mutmaßlichen Steuersünders beziehungsweise der verdächtigten Firma. Nationalität und Geburtsdatum werden teilweise auch genannt. Die Verwaltung teilt hierzu mit, dass innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel gegen die Amtshilfe möglich sind. Nordrhein-Westfalens Finanzminister Borjans teilte mit, dass die Namen dieser Verdächtigen überprüft würden. Allerdings gelte die Unschuldsvermutung. Baden-Württembergs Finanzminister Schmid kritisierte das Vorgehen der Schweizer Behörden, da es nicht darum gehen könne, einzelne Personen an den Pranger zu stellen. Es gehe vielmehr um Steuergerechtigkeit im Sinne der Mehrheit der ehrlichen Steuerzahler. Die Nennung von Namen einzelner Steuerpflichtiger sei nicht mit dem deutschen Steuergeheimnis zu vereinbaren. Das Vorgehen der Behörden sei verwunderlich, weil die Schweiz bisher nicht als Hort steuerlicher Transparenz aufgefallen sei. Wichtig sei, dass der automatisierte Informationsaustausch nun bald umgesetzt werde.

Aktuelles Steuerstrafrecht – Neuauflage

Der Titel „Aktuelles Steuerstrafrecht“ wurde soeben in der Neuauflage 2015 auf die Homepage gestellt:

Für Selbstanzeigen, die seit 1. Januar 2015 abgegeben werden, gelten geänderte Bedingungen. Der Gesetzgeber hat das Recht der Selbstanzeige reformiert. Die wichtigsten Punkte sollen an dieser Stelle nur stichwortartig benannt werden. Diese sind: Die Erweiterung der Sperren für eine Selbstanzeige, die Änderung der Zuschlagsgrenzen und der Zuschlagshöhe für ein Absehen von Strafverfolgung, der Mindestberichtigungszeitraum von jetzt stets 10 Jahren, die Nachzahlung auch der Zinsen als weiterer Voraussetzung der Straffreiheit, die Verlängerung der steuerlichen Anlaufhemmung in bestimmten Fällen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Selbstanzeige werden im Text dieses Werkes näher dargestellt.

Im Ergebnis erweist sich die gesetzliche Neuregelung in vielen Fällen gerade nicht als die vielfach so dargestellte drastische Verschärfung. Auch künftig ist eine Selbstanzeige möglich. Die Absenkung der Betragsgrenzen wie aber auch die Erhöhung der Zuschlagssätze betreffend die Zahlung eines finanziellen Zuschlages neben der Steuer als weitere Voraussetzung für die Straffreiheit greift in der Praxis jedenfalls bei einkommensteuerlichen Selbstanzeigen vielfach nicht ein.

Nicht zu verkennen ist allerdings, dass sich auch die Reform der Selbstanzeige in das Gesamtbild fügt, wonach Steuerhinterziehungen stärker verfolgt werden sollen. Entsprechend gibt es eine Reihe von internationalen Maßnahmen und Initiativen, die sämtlich darauf abzielen, einen möglichst weltweiten automatischen Informationsaustausch einzurichten. Hierzu gehören insbesondere eine erweitere EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie sowie der vorgesehene globale Standard der OECD für einen automatischen Informationsaustausch. Derzeit ist davon auszugehen, dass spätestens in 2017 (Österreich 2018) zumindest EU-weit ein solcher automatisierter Informationsaustausch über Kapitaleinkünfte stattfindet. Die Schweiz hat zwischenzeitlich erklärt, dass sie sich diesem Austausch ihrerseits anschließen wird. Diese früher  nicht für möglich gehaltene rechtliche Entwicklung verdeutlicht, dass jedenfalls das bisherige „Modell“ einer grenzüberschreitenden Hinterziehung von Kapitaleinkünften durch EU-Bürger sein Ende gefunden hat. Die Nutzung des Instrumentes der Selbstanzeige ist auch weiterhin ein gangbarer Weg, um sich rechtzeitig straffrei zu stellen.

Die Veröffentlichung „Aktuelles Steuerstrafrecht“ erläutert in einer auch Nichtjuristen verständlichen Weise typische steuerstrafrechtliche Themen, und zwar Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung, den Straftatbestand der Steuerhinterziehung und die gesetzlichen Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige. Zugleich werden einzelne Aspekte einer steuerstrafrechtlichen Verteidigung behandelt. Schließlich werden aktuelle Entwicklungen im Steuerstrafrecht dargestellt.

Durchsuchung bei der Commerzbank – Luxemburg-Geschäfte erneut im Visier der Ermittler

Wie die FAZ vom 25. Februar 15 berichtet, ist die Zentrale der Commerzbank am 24. Februar durchsucht worden. Mitarbeiter der Luxemburger Tochtergesellschaft der Commerzbank, hierunter auch solche der im Jahr 2009 übernommenen Dresdner Bank, sollen im Verdacht stehen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung von Bankkunden begangen zu haben. Sie sollen deutschen Kunden Briefkastenfirmen in Panama und anderen Steueroasen vermittelt haben. Damit sind die Luxemburg-Geschäfte erneut ins Visier geraten. Bereits in den neunziger Jahren war die Dresdner Bank – wie andere Häuser auch – wegen der Geschäfte ihrer Tochtergesellschaften u.a. in Luxemburg durchsucht worden. Wie die FAZ berichtet, soll die Commerzbank nicht die einzige Institution sein, gegen die ermittelt wird.

Grundlage für die Ermittlungen sind nach bisherigen Informationen Daten, die von der Staatsanwaltschaft Wuppertal für knapp eine Million Euro angekauft wurden. Sie sollen nach dem Bericht der FAZ Hunderte deutscher Kunden sowie Vermittler und auch Vermögensverwalter zeigen, die mit einer Großkanzlei mit Sitz in Panama zusammen gearbeitet haben. Die meisten der auf den Datenlisten vermerkten Anleger sollen danach ihre Briefkastenfirmen offenbar über Banken und Berater in Luxemburg eröffnet haben, angeblich auch über die Commerzbank.

Reform der Selbstanzeige tritt jetzt definitiv am 1. Januar 2015 in Kraft

Nach dem Bundestag hat jetzt am heutigen Freitag, dem 19.12.2014, auch der Bundesrat der Neuregelung der Selbstanzeige zugestimmt. Damit gelten für die strafbefreiende Selbstanzeige ab 1. Januar in einigen Punkten neue gesetzliche Regelungen. Die zentralen Eckpunkte der Reform sind:

  • Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 Euro auf 25.000 Euro. Dieser Betrag bezieht sich allerdings nicht auf den insgesamt hinterzogenen Geldbetrag, sondern auf den steuerstrafrechtlichen Tatbegriff: Bei einer Hinterziehung von Einkommensteuer handelt es sich um eine Betrachtung pro Kalenderjahr, so dass in dem betreffenden Jahr der Schwellenwert überschritten sein muss. Dann ist für eine Straffreiheit – hinsichtlich dieses Jahres – zusätzlich die Zahlung eines Zuschlags erforderlich, um Straffreiheit zu erreichen.
  • Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen:
    über 25.000 Euro: 10 Prozent Zuschlag
    über 100.000 Euro: 15 Prozent Zuschlag
    über 1 Million Euro: 20 Prozent ZuschlagBisher galt ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro.
  • Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das heißt: Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um seine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
  • Weitere Voraussetzung ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrages auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr.
  • Der Staat kann außerdem künftig bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Hintergrund ist, dass die deutschen Steuerbehörden von „Auslands-Hinterziehungen“ vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue „Anlaufhemmung“ lässt dem Fiskus weitere Zeit zur Aufklärung.

(Quelle: Homepage der Bundesregierung; Text abgeändert)

 

 

 

EU schafft das Bankgeheimnis ab – 2017 als Jahr der Wende

Die EU-Finanzminister haben sich am 14.Oktober in Luxemburg auf die endgültige Neufassung der EU-Amtshilferichtlinie geeinigt, welche den automatischen Informationsaustausch über Kapitalerträge vorsieht. Alle EU-Staaten müssen ab 2017 die Erträge auf Anlagen im EU-Ausland den Steuerbehörden des Wohnsitzlandes melden. Dies geschieht durch Kontrollmitteilung. Damit werden die Standards der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit („OECD“) auf die EU übertragen. Für Österreich gilt eine Sonderregelung. Mit diesem Land tritt der automatisierte Informationsaustausch erst 2018 in Kraft, d.h. also ein Jahr später. Die OECD-Standards sehen ihrerseits zwischen 67 Ländern ab 2017 einen automatischen Informationsaustausch vor.

Neuer globaler OECD-Standard für automatisierten Informationsaustausch steht

Nach Mitteilung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 22. Juli 2014 hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD berichtet, dass jetzt die „komplette Version des globalen Standards zum automatischen Austausch in Steuersachen“ vorliegt. 67 Länder und juristische Gebiete wollen sich beteiligen; 40 davon wollen bereits im Jahr 2017 mit dem Datenaustausch beginnen. Finanzplätze wie die Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg haben sich ebenso zum Informationsaustausch verpflichtet wie etwa auch Singapur, die Britischen Jungferninseln und die Bermudas.

Damit aber ist auf internationaler Ebene zügig erreicht worden, was auf Europäischer Ebene über Jahrzehnte nicht vollständig erreicht werden konnte: Der vollständige Austausch über Kapitalerträge. Auslöser für diese Entwicklung  war der Druck, der mit dem sogenannten „FATCA„-Gesetz durch die USA erzeugt worden ist. Der „Foreign Account Tax Compliance Act“, der bereits 2010 in Kraft trat, hat das Ziel, das US-Steuer-Reporting von ausländischen Finanzinstitutionen deutlich zu verschärfen. Hierdurch soll verhindert werden, dass in den USA Steuerpflichtige Geld in ausländische Steueroasen schaffen. Das Gesetz wird über bilaterale Abkommen der USA mit einzelnen Staaten umgesetzt.

Im September soll der neue OECD-Standard den Finanzministern der zwanzig wichtigsten Wirtschaftsnationen vorgestellt werden. Ende Oktober soll der Standard dann bereits auf einer bedeutenden Steuerkonferenz in Berlin verabschiedet werden. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung ferner berichtet, geht der Bundesverband Deutscher Banken fest davon aus, dass der neue OECD-Standard Wirklichkeit wird. Die Zeitung zitiert den Hauptgeschäftsführer des Verbandes: „Die deutschen Banken sind darauf eingestellt ihn umzusetzen„.