Bundesverfassungsgericht lässt die Nutzung der Daten von Steuer-CDs zu
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem soeben veröffentlichten Beschluss vom 9. November 2010 eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nach Auffassung des Gerichtes keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Das Gericht hat hierbei entschieden, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsverstoss auf Daten gestützt werden kann, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik verkauft hat. Die eventuelle Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit führt nach Auffassung des Gerichtes nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Dies gilt auch für Fälle einer fehlerhaften Durchsuchung. Auch sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein vom Informanten begangene Straftaten bei der bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden müssen. Im Ergebnis dürfen die Behörden damit die bisher umstrittenen CDs mit den Steuerdaten nutzen (Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes Nr. 109/2010 vom 30. November 2010).
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