Die Durchsuchung von Geschäfts- und Privaträumen durch die Steuerfahndung (§ 208 AO in Verbindung mit §§ 102 ff. StPO) stellt eine der gravierendsten Eingriffsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren dar. Frühmorgens, oft unangekündigt und in Begleitung zahlreicher Beamter, wird der Beschuldigte überrascht, um Beweismittel sicherzustellen, bevor diese beiseite geschafft werden können. Das Verhalten in den ersten Minuten entscheidet häufig über den gesamten weiteren Fortgang des Strafverfahrens.
Das unverbrüchliche Schweigerecht (Nemo tenetur)
Als Beschuldigter eines Steuerstrafverfahrens unterliegen Sie keinerlei Verpflichtung, an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 393 Abs. 1 AO haben Sie das absolute Recht zu schweigen. Viele Betroffene erliegen dem fatalen Drang, Vorwürfe sofort „aufklären“ oder Missverständnisse „richtigstellen“ zu wollen. Solche spontanen Äußerungen vor Ort werden von den Fahndern minutiös im Durchsuchungsbericht protokolliert und können später vor Gericht kaum noch revidiert werden.
Geben Sie lediglich Ihre Personalien an (§ 111 OWiG: Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift). Jede Aussage zur Sache, zu Geschäftsabläufen, Passwörtern oder Verantwortlichkeiten ist strikt zu verweigern. Weisen Sie auch Ihre Mitarbeiter und Angehörigen darauf hin, dass sie keine Aussagen tätigen müssen.
Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses (§ 105 StPO)
Lassen Sie sich vor Beginn der Maßnahme den richterlichen Durchsuchungsbeschluss in Kopie aushändigen. Liegt kein richterlicher Beschluss vor und berufen sich die Beamten auf „Gefahr im Verzug“, ist diese Begründung akribisch zu dokumentieren und von der Verteidigung im Nachgang gerichtlich anzugreifen.
Prüfen Sie insbesondere folgende Punkte:
- Datum des Beschlusses: Ein Durchsuchungsbeschluss verliert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Ablauf von sechs Monaten seine rechtliche Legitimation.
- Konkretisierung des Tatvorwurfs: Der Beschluss muss die vermutete Steuerstraftat, die betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume sowie die gesuchten Beweismittel so präzise wie möglich umschreiben. Allgemeine „Ausforschungssuchen“ (Fishing Expeditions) sind rechtswidrig.
- Geltungsbereich der Räume: Werden Räumlichkeiten durchsucht, die nicht im Beschluss genannt sind (z. B. Nebenräume dritter Firmen oder getrennte Privatwohnungen), liegt ein rechtswidriger Übergriff vor.
Beschlagnahmeverbote (§ 97 StPO) und Versiegelung (§ 110 StPO)
Unterlagen, die der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Strafverteidiger dienen (Verteidigerpost, anwaltliche Vermerke, Gutachten), unterliegen nach § 97 Abs. 1 Nr. 1–3 StPO in Verbindung mit § 148 StPO einem absoluten Beschlagnahmeverbot. Werden solche Unterlagen in den Kanzleiräumen des Anwalts oder in der Sphäre des Beschuldigten aufgefunden, ist der Mitnahme unverzüglich und ausdrücklich zu widersprechen.
Bei umfangreichen digitalen Datenmengen (Server, Festplatten, Cloud-Speicher) nehmen die Fahnder regelmäßig vollständige Datenträger oder bitgenaue Spiegelungen zur Durchsicht nach § 110 StPO mit. Widersprechen Sie der Beschlagnahme förmlich und verlangen Sie die Versiegelung der Datenträger, bis über die Rechtmäßigkeit der Durchsicht entschieden ist.
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