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Themenbeitrag Region Bundesweit / NRW

Einziehung von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) und Vermögensarrest (§ 111e StPO) im Steuerstrafverfahren

Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht: Anordnung des Vermögensarrests (§ 111e StPO), Kontopfändung, Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) und Verteidigungsstrategien.

Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung hat sich seit der Reform zum 01.07.2017 zu einem der schärfsten Schwerter der Strafverfolgungsbehörden entwickelt. Im Steuerstrafrecht geht es heute längst nicht mehr nur um Geld- oder Freiheitsstrafen, sondern primär um den vollständigen wirtschaftlichen Entzug vermeintlich erlangter Vermögenswerte nach den §§ 73 ff. des Strafgesetzbuches (StGB). Um diesen Anspruch bereits im Vorfeld abzusichern, greifen Staatsanwaltschaften und Steuerfahndungsstellen zunehmend zum Vermögensarrest gemäß § 111e der Strafprozessordnung (StPO).

Das Bruttoprinzip bei der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB)

Im deutschen Einziehungsrecht gilt das sogenannte Bruttoprinzip. Nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegt alles der Einziehung, was der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat. Im Steuerstrafrecht bedeutet dies grundsätzlich die Einziehung des Betrages der verkürzten Steuern oder der ungerechtfertigt erlangten Steuererstattungen.

Besonders bedrohlich ist die Dritteinziehung nach § 73b StGB: Hat nicht der Beschuldigte selbst, sondern ein Dritter – beispielsweise eine GmbH, eine Holding oder Angehörige – durch die Tat etwas erlangt, kann die Einziehung unmittelbar gegen diese juristische Person oder den Dritten angeordnet werden. Dies führt dazu, dass operative Gesellschaften mit Beschlagnahmen überzogen werden, obwohl die Geschäftsleitung formell als natürliche Person beschuldigt wird.

Wirkungsweise und Vollziehung des Vermögensarrests (§ 111e StPO)

Besteht der begründete Verdacht einer Straftat und die Besorgnis, dass ohne einstweilige Sicherung die spätere Vollstreckung der Einziehung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, ordnet das Amtsgericht auf Antrag der Ermittlungsbehörde den Vermögensarrest über einen bestimmten Geldbetrag an (§ 111e StPO).

Die Vollziehung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 111f StPO) und führt regelmäßig zu:

Verteidigungsansätze gegen den Vermögensarrest

Gegen den Arrestbeschluss und dessen Vollziehung stehen dem Betroffenen wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung:

  1. Beschwerde nach § 304 StPO: Anfechtung des Arrestbeschlusses mangels dringenden Tatverdachts oder wegen Unverhältnismäßigkeit. Häufig stützen die Ermittlungsbehörden ihre Schätzungen auf unhaltbare Pauschalannahmen.
  2. Antrag auf Vollstreckungsaufhebung oder -beschränkung (§ 111g, § 111h StPO): Freigabe von Beträgen für den notwendigen Lebensunterhalt, Unterhaltspflichten sowie notwendige betriebliche Ausgaben zur Abwendung der Firmeninsolvenz.
  3. Sicherheitsleistung: Hinterlegung einer Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft), um die Freigabe operativer Konten zu erwirken.

Erfahren Sie mehr auf der Hauptseite zum Steuerstrafrecht oder lesen Sie zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.

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