Automatischer Informationaustausch – 2017 als Jahr der Wende

Insgesamt 50 Staaten hatten sich am 29. Oktober 2014 als sogenannte Erstanwender („Early Adopters“) verpflichtet, einen automatischen steuerlichen Informationsaustausch einzuführen. Ab 2017 sollen Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Staat ansässig sind, an den betreffenden Staat übermittelt werden. Dieser Prozess zum automatischen Informationsaustausch wird mittlerweile von rund 100 Staaten unterstützt. Auf der Grundlage des vereinbarten Standards werden im September 2017 erstmals flächendeckend automatisch Informationen ausgetauscht. Das Jahr 2017 ist daher für den automatischen Informationsaustausch das Jahr der Wende. Im Einzelnen:

1.Anwendung des Common Reporting Standard der OECD

Ziel ist es, die Steuerhinterziehung weiter zurückzudrängen, in dem die Steuerverwaltungen weltweit die diejenigen Informationen erhalten, die sie für eine korrekte Besteuerung aller Steuerpflichtigen benötigen. Hierzu wurde ein einheitliches Verfahren entwickelt, und zwar der Common Reporting Standard, genannt „CRS“. Das erwähnte Abkommen vom 29. Oktober 2014 zu einem automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage des CRS wurde für die Bundesrepublik zwischenzeitlich mit einem Zustimmungsgesetz in deutsches Recht umgesetzt. Der CRS wurde zudem durch eine Änderung der EU-Amtshilferichtlinie vom 16. Dezember 2014 für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit geringfügigen Änderungen) auch Europäisches Recht

Darüber hinaus hat die EU ihrerseits entsprechende Abkommen auch mit der Schweiz (Abkommen vom 27. Mai 2015, Informationsaustausch ab 2018) und Liechtenstein (Abkommen vom 29. Oktober 2015, Informationsaustausch ab 2017) abgeschlossen.

Zur technischen Umsetzung der Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 und zugleich der erweiterten EU-Amtshilferichtlinie ist im deutschen Recht einheitlich das „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAaustG)“ in Kraft getreten. Wie grundsätzlich auch in allen anderen Teilnehmerstaaten findet der CRS auch in Deutschland ab dem 01. Januar 2016 Anwendung. Dies bedeutet, dass alle zum 31. Dezember 2015 bestehenden Konten als Bestandskonten und alle ab dem 01. Januar 2016 eröffneten Konten grundsätzlich als Neukonten gelten. Für Neukonten besteht die Pflicht, eine steuerliche Selbstauskunft der Konteninhaber einzuholen. Die erste Meldung für den CRS an das hierfür zuständige Bundeszentralamt für Steuern soll durch die Finanzinstitute zum 31. Juli 2017 erfolgen, so dass der zwischenstaatliche Austausch sodann am 30. September 2017 durchgeführt werden kann. Entsprechend soll auch in den Folgejahren jährlich verfahren werden.

2. Automatischer Austausch von Informationen

Folgende Informationen werden nach Inkrafttreten des automatischen Informationsaustausches gemäß dem OECD-Standard jährlich grundsätzlich an die teilnehmenden Staaten gemeldet:

Name und Anschrift des meldenden Finanzinstitutes sowie Identifikationsnummer/Name der Person bzw. im Falle von Rechtseinheiten Name der Gesellschaft sowie der Controlling Person/Anschrift und Domizil der Person bzw. im Falle von Rechtseinheiten Anschrift und Domizil der Gesellschaft sowie der Controlling Person/TIN (Taxpayer Identification Number) der Person bzw. im Falle von Rechtseinheiten der Gesellschaft und der Controlling Person/Geburtsdatum der Person bzw. im Falle von Rechtseinheiten der Controlling Person/Geburtsort der Person bzw. im Falle von Rechtseinheiten der Controlling Person/Kontonummer/Saldo der Kontoguthaben und Wertschriftendepots per 31.12. des jeweiligen Jahres/Summe der im Kalenderjahr angefallenen Kapitalerträge

Mit dem automatischen Informationsaustausch gemäß dem Common Reporting Standard der OECD sind die Weichen nicht nur für einen europaweiten, sondern weltweiten Informationsaustausch gestellt.

3. Aufhebung der EU-Zinsrichtlinie 

Durch die EU-Zinsrichtlinie hatten sich die Mitgliedsstaaten der EU darauf verständigt, durch Austausch von Informationen eine effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen (wirtschaftlicher Eigentümer) und Personenzusammenschlüssen nicht- gewerblicher Art im Gebiet der EU sicherzustellen. Mit der Zinsinformationsverordnung hat Deutschland die EU-Zinsrichtlinie umgesetzt. Die Regelung beschränkte sich allerdings inhaltlich auf Zinsen und Erlöse aus dem Verkauf bestimmter festverzinslicher Wertpapiere.

Mit Einführung des automatischen Informationsaustausch entsprechend dem Common Reporting Standard (vorstehend Ziffer 1) ab dem Meldezeitraum 2016 ist die Zinsrichtlinie inhaltlich überholt. Die EU-Zinsrichtlinie wurde daher mit Wirkung zum 01. Januar 2016 aufgehoben. Im Rahmen einer Sonderregelung wendete Österreich diese Zinsrichtlinie noch bis zum 31. Dezember 2016 an.

4. Im Verhältnis zu den USA: Geltung der FATCA- Regelungen

Im Verhältnis zu den USA sind die Regelungen des Foreign Account Tax Compliance Act (“FATCA”) umgesetzt: Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben sich darauf verständigt, durch einen gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten (mit US-Bezug bzw. mit Bezug zu Deutschland) eine effektive Besteuerung sicherzustellen. Durch das Abkommen verpflichten sich die beiden Vertragsparteien, die vereinbarten Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig automatisch auszutauschen. Meldende deutsche Finanzinstitute sind verpflichtet, sich bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service: „IRS“) zu registrieren und die zu erhebenden Daten zu US-amerikanischen meldepflichtigen Konten an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Das Bundeszentralamt leitet die Meldungen dann an den IRS weiter. Umgekehrt leitet das Bundeszentral die vom IRS enthaltenen Daten seinerseits an die inländischen Landesfinanzverwaltungen weiter.

Der erste Informationsaustausch mit den USA erfolgte zum 30. September 2015.

Das Zustimmungsgesetz zu dem sogenannten FATCA-Abkommen mit den USA vom 31. Mai 2013 ist am 16. Oktober 2013 in Kraft getreten. Das FATCA-Abkommen wurde am 11. Oktober 2013 wirksam. Auf der Grundlage der Ermächtigung des neu eingeführten § 117 c) AO wurde die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen hat durch ein ausführliches BMF-Schreiben zum „Automatischen Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika“ vom 03. November 2015 detailliert Stellung genommen (Az.: IV B 6-S1316/11/10052:133).

5. Selbstanzeige als Instrument der Straffreiheit

Diese früher nicht für möglich gehaltene rechtliche Entwicklung hin zu einem internationalen Austausch von Informationen verdeutlicht, dass das bisherige „Modell“ einer grenzüberschreitenden Hinterziehung von Kapitaleinkünften weitgehend ein Ende gefunden hat. Sollte hier noch Korrekturbedarf bestehen, ist jedem Betroffenen daher eine rechtzeitige Selbstanzeige zu empfehlen.

Bekämpfung von Steuerbetrug mit Briefkastenfirmen

Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Damit zieht die Bundesregierung die auf nationaler Ebene erforderlichen Konsequenzen aus den im Frühjahr bekannt gewordenen „Panama Papers“. Parallel dazu setzt sich die Bundesregierung auch auf internationaler Ebene weiter intensiv für einen Informationsaustausch zu den wirtschaftlich Berechtigten von Briefkastenfirmen ein.

Die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen hierzu lautet wie folgt:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Möglichkeiten inländischer Steuerpflichtiger zur Steuerumgehung über Briefkastenfirmen in Steueroasen deutlich erschwert werden. Dafür werden erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen, neue Anzeigepflichten der Banken und umfassendere Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung eingeführt. Mit dem erhöhten Entdeckungsrisiko wird eine präventive Wirkung gegen Steuerhinterziehung über Briefkastenfirmen einhergehen.

Kernpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs ist die Schaffung von Transparenz bei Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Das Gesetz bezeichnet diese Gesellschaften als „Drittstaat-Gesellschaften“. Unerheblich ist hierbei, ob und ggf. in welchem Umfang diese Gesellschaften nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten entfalten.

Hierzu sind auf nationaler Ebene insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:

Steuerpflichtige sollen ihre Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften anzeigen müssen – und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Mitteilungspflicht soll dies mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können + Finanzinstitute sollen den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen müssen. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sollen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften. Zugleich soll die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 25 000 Euro geahndet werden können + Steuerpflichtige sollen ihre Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften anzeigen müssen – und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Mitteilungspflicht soll dies mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können + Finanzinstitute sollen den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen müssen. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sollen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften. Zugleich soll die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 25 000 Euro geahndet werden können + Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis soll aufgehoben werden. Dadurch wird klargestellt, dass Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten haben wie andere auskunftspflichtige Personen. Kreditinstitute müssen im Gegensatz zu Rechtsanwälten oder Steuerberatern keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht mehr beachten. Finanzbehörden sollen daher künftig ohne die bislang geltenden Einschränkungen Auskunftsersuchen und auch Sammelauskunftsersuchen genauso an inländische Kreditinstitute richten dürfen wie an andere Personen. Anlasslose Ermittlungen bei Kreditinstituten werden aber auch in Zukunft unzulässig sein + Das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke soll erweitert werden, um ermitteln zu können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung ist + Ein besonders schwerer Fall einer Steuerhinterziehung soll künftig vorliegen, wenn der Steuerpflichtige eine Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich relevanter Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Dafür gilt ebenfalls die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung; Die Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen soll allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.

(Quelle: Pressemitteilung des BMF Nr. 28 vom 21.12.2016)

Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an elektronischen Registrierkassen

Das Bundeskabinett hat am 13. Juli einen Entwurf eines Gesetzes beschlossen, der dem Schutz vor Manipulationen an elektronischen Registierkassen dienen soll: Aufgrund des technischen Fortschrittes ist es heutzutage möglich, dass Aufzeichnungen an elektronischen Registrierkassen unerkannt gelöscht oder geändert werden können, um durch nicht verbuchte „Schwarzeinnahmen“ systematisch Steuern zu hinterziehen. Diese Gefahr besteht insbesondere in den Betrieben, die typischerweise Bareinnahmen in großem Umfang tätigen, etwa in Restaurants oder im Einzelhandel. Der nun vorliegende Gesetzentwurf sieht drei Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Art von Steuerhinterziehung vor:

  1. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass digitale Grundaufzeichnungen nicht nachträglich manipuliert werden können. Die digitalen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
  2. Einführung einer Kassen-Nachschau: Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 der Abgabenordnung (AO), sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme.
  3. Sanktionierung von Verstößen: Zur Sanktionierung von Verstößen wird der Steuergefährdungstatbestand des § 379 Absatz 1 AO ergänzt. Darüber hinaus können die Ordnungswidrigkeiten des § 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 AO mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

Eine verpflichtende Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (z. B.Registrierkassenpflicht) ist nicht vorgesehen.

Der Bundesrechnungshof hatte den Steuerausfall durch manipulierte Buchführungs- und Kassendaten mit 10 Milliarden Euro beziffert. Insofern handelte es sich aber um ein Zitat des Rechnungshofes, bei dem sich dieser seinerseits auf Berechnungen der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz bezog. Interessant ist, dass sich das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Homepage dieser Schätzung nicht anschließen möchte. Vielmehr hat das Ministerium ausdrücklich keine Schätzung vorgenommen, weil die Gefahr bestehe, dass eine Schätzung Erwartungen an mögliche Steuermehreinnahmen und damit finanzielle Handlungsspielräume wecke, die sich dann nicht erfüllen ließen. Die Zahl von 10 Milliarden stamme letztlich von Berechnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, bei der Zahlen aus einem OECD-Bericht der kanadischen Provinz Quebec aus dem Jahr 2013 auf deutsche Verhältnisse übertragen worden seien. Das Bundesfinanzministerium möchte sich aber an derartigen Berechnungen nicht beteiligen, sondern meint vielmehr, dass eine solche Berechnung „methodisch in die Irre“ führe.  Jedenfalls der Höhe nach distanziert sich das BMF damit von den von Nordrhein-Westfalen geweckten Erwartungen.

Hessen baut Steuerfahndung aus

Wie der Hessische Finanzminister Schäfer in einem Interview mit der FAZ erläutert hat, „will das Land Hessen die Zahl der Finanzbeamten in diesem Bundesland erhöhen. Im nächsten Jahr würden 650 Anwärter eingestellt, so viele wie niemals zuvor, sagte er der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (Samstagsausgabe 27.08.16). Lediglich 400 von ihnen ersetzten Beamte, die in Pension gingen, die anderen würden zur Aufstockung der Zahl der Finanzbeamten führen. Derzeit sind in der hessischen Finanzverwaltung gut 8000 Frauen und Männer beschäftigt. Damit werde es möglich, die Zahl der Beamten, die sich um komplexe Steuerfälle mit Auslandsbezug befassten, um 80 zu erhöhen. Zudem werde die Zahl der Steuerfahnder um 35 aufgestockt. Die Erweiterung sei gerade am Wirtschaftsstandort Frankfurt mit seinen internationalen Verflechtungen wichtig.“

Grund für die Aufstockung der Zahl der Steuerfahnder ist sicherlich die politische Diskussion um die Steuergerechtigkeit, insbesondere auch anlässlich der Veröffentlichung der sogenannten Panama-Papers. Weiterer Grund aber ist die schlichte Tatsache, dass allein die hessischen Steuerfahnder in den letzten Jahren jeweils Mehrerträge für den Haushalt in Höhe von mehreren Milliarden pro Jahr erbrachten.  Die Aufstockung der Zahl der Steuerfahnder wird sich für das Land finanziell daher ganz sicher auszahlen, da jeder Steuerfahnder ein Vielfaches seiner Kosten beitreibt.

NRW liefert Datensätze mit Verdacht auf Steuerhinterziehung an mehr als 20 weitere Staaten

Pressemitteilung des Finanzministeriums NRW vom 14. April 2016:

Die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen hat in der vergangenen Woche Datensätze an mehr als zwanzig europäischen Staaten zur Prüfung und Verfolgung von Steuerhinterziehung zur Verfügung gestellt. Wie bereits mit Griechenland praktiziert, wurden Informationen zu Kontoinhabern bei einer Schweizer Bank über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die nationalen Behörden weitergeleitet. Parallel dazu hat Finanzminister Norbert Walter-Borjans die zuständigen Finanzministerinnen und Finanzminister dieser Staaten über das Vorgehen informiert.

 „Die Kontodaten, die unsere Steuerfahnder im Zuge von Ermittlungen gegen Banken entdeckt haben, betrafen nicht nur deutsche Steuerzahler. Daher ist es nur konsequent, dass wir die übrigen Daten den jeweiligen Ländern zur Verfügung stellen. Wenn Steuerhinterzieher sich internationaler Kanäle bedienen, müssen die Steuerfahndungen ebenfalls grenzüberschreitend zusammenarbeiten“, sagte Walter-Borjans.

Die Kontodaten hatte die NRW-Steuerfahndung im Zusammenhang mit Bankenverfahren wegen Beihilfe und Auswertungen von erworbenen Datenträgern erlangt. Sie beziehen sich auf Privatleute und Unternehmen mit Guthaben von insgesamt bis zu 101 Milliarden Schweizer Franken (rund 93 Milliarden Euro), bei denen nun zu prüfen wäre, ob die Erträge ordnungsgemäß versteuert wurden oder nicht.

NRW übermittelt aber nicht nur Daten an andere Länder. Auch das Know-how seiner Steuerfahndung wird gern in Anspruch genommen. Vertreter von Steuerbehörden aus zahlreichen Ländern haben sich bei ihren nordrhein-westfälischen Kolleginnen und Kollegen beispielsweise über den Erwerb von Datenträgern mit mutmaßlichen Steuerhinterziehern, über die Auswertung von Steuer-CDs und über Umsatzsteuerkarusselle informiert.

„Wir geben unser Wissen gerne an andere Länder weiter, die gegen Steuerunehrlichkeit vorgehen wollen. Unsere erfolgreich agierende Steuerfahndung NRW versetzt uns dazu in die Lage“, erklärte Finanzminister Walter-Borjans. „Die Panama-Papers zeigen der Öffentlichkeit einmal mehr, dass hinter der Steuerhinterziehung nicht nur die Gier Einzelner steckt, sondern ein ganzes System. Dem können wir am besten gemeinsam Paroli bieten.“

In einem Faktenblatt zur Pressemitteilung wird – ohne weitere auch juristische Abwägung – in einer Art Kosten-Nutzenrechnung unter anderem mitgeteilt:

  • NRW hat bisher 11 Datenträger erworben
  • Kosten für den Erwerb: 17,9 Mio Euro
  • 120.000 Selbstanzeigen (bundesweit)
  • hieraus resultierende Mehreinnahmen: ca 5 Mrd Euro
  • 2015: Datenüberlassung an Italien, Frankreich und Griechenland
  • April 2016: Bereitstellung der restlichen Daten über das Bundeszentralamt für Steuern an weitere europäische Staaten

(Quelle: Homepage Finanzministerium NRW, Pressemitteilung vom 14. April 2016 nebst Anlagen hierzu)

 

Verschärfung der Rechtsprechung: Absenkung der Wertgrenze für „grosses Ausmaß“ der Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof hat mit einem erst kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 27.10.2015 (Az: 1 StR 373/15) seine langjährige Rechtsprechung in einem wichtigen Punkt verschärft: Bisher hatte das Gericht bei einem „grossen Ausmaß“ einer Steuerhinterziehung unterschieden zwischen einem echten Steuerschaden und einer blossen Steuergefährung. Bei einem echten Steuerschaden wurde für das große Ausmaß eine Wertgrenze von 50.000 € zugrunde gelegt. Ein Steuerschaden in diesem Sinne bestand, wenn der Steuerpflichtige sich Erstattungsbeträge erschlichen hat, insbesondere etwa Vorsteuerbeträge, oder etwa auch Betriebsausgaben fingiert hat. Demgegenüber wurde für die Steuergefährdung ein großes Ausmaß erst dann zugrunde gelegt, wenn eine Wertgrenze von 100.000 € erreicht war. Dies betraf vor allem die praktisch wichtigen Fälle eines Verschweigens von Kapitaleinkünften, beispielsweise in der Schweiz. Die Frage, ob die jeweilige Grenze erreicht oder überschritten ist, bestimmt sich hierbei nach Steuerart und Veranlagungszeitraum.

Mit seiner jüngsten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese bisherige Unterscheidung aufgegeben und geht jetzt einheitlich von einem großen Ausmaß stets dann aus, wenn ein Betrag von 50.000 € erreicht ist. Damit will das Gericht Rechtssicherheit schaffen und seine Rechtsprechung zur Strafbarkeit der Steuerhinterziehung an die Rechtsprechung eines großen Ausmasses bei Betrug und Untreue angleichen.

Diese Rechtsprechungsänderung ist für die Praxis von großer Bedeutung für die Frage der Strafzumessung und der Verjährung. Liegt eine Steuerhinterziehung in einem großen Ausmaß vor, so ist Freiheitsstrafe vom Gesetz vorgesehen und beträgt der Strafrahmen dann zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Ferner verjährt eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß strafrechtlich nicht bereits in fünf Jahren, sondern erst in zehn Jahren. Sofern Selbstanzeige zur Vermeidung einer Strafbarkeit erstattet werden soll, ist diese Verlängerung der Verjährung zu berücksichtigen.

NRW liefert Datensätze mit Verdacht auf Steuerhinterziehung an Griechenland

Der grenzüberschreitende Informationsaustausch findet neue Wege. Das Finanzministerium in NRW hat Griechenland Datensätze mit Angaben zu mutmaßlichen Steuerhinterziehern zur Verfügung gestellt. Die Rechtsgrundlage für das Vorgehen wird auf der Homepage des Ministeriums allerdings nicht benannt. Hier heißt es lapidar wie folgt:

„Die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen hat dem griechischen Finanzministerium mehr als 10.000 Datensätze zur Verfolgung von Steuerhinterziehung zur Verfügung gestellt. Die Informationen über Bankkonten von Griechen in der Schweiz wurden über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach Athen übermittelt. „Das ist ein wichtiger Schritt der griechischen Regierung, mehr Steuerehrlichkeit im Land herzustellen. Dabei unterstützen wir in NRW die Behörden nach Kräften. Dank der erfolgreichen Arbeit unserer Steuerfahnder sind wir dazu auch in der Lage“, sagte Finanzminister Norbert Walter-Borjans.

„Das ist eine große Chance für unser Gemeinwesen. Wir werden die Daten sorgfältig auswerten – und gegebenenfalls auch zusätzliche Informationen aus der Schweiz abfragen“, sagte der stellvertretende Finanzminister Trifon Alexiadis in Athen. Die Kontodaten hatte die NRW-Steuerfahndung im Zusammenhang mit Bankenverfahren wegen Beihilfe und Datenankäufen erlangt. Sie beziehen sich auf Privatleute und Unternehmen mit Guthaben von insgesamt bis zu 4 Milliarden Schweizer Franken.“

 

(Quelle: Homepage Finanzministerium NRW, Veröffentlichung 25.11.2015)

Nordrhein-Westfalen kauft weitere Steuer-CD – Selbstanzeige bleibt ratsam

Wie Spiegel-Online aktuell berichtet, hat das Land Nordrhein-Westfalen eine weitere Steuer-CD erworben, und zwar für einen Rekordbetrag von 5 Millionen Euro. Es soll sich hierbei um Daten mehrerer Institute und Finanzdienstleister handeln. Im Visier ist offenbar insbesondere eine Luxemburger Bank mit Filialen an der deutschen Grenze. Die Ermittlungen haben bereits begonnen, und zwar gegen Kunden und Mitarbeiter. Das Land Nordrhein-Westfalen setzt damit seine aggressiven Ankäufe fort und sieht sich in seiner Praxis durch die erheblichen Steuer-Mehreinnahmen in Höhe von 1,8 Milliarden (Stand: Juni 2015) bestätigt.

Der weitere Ankauf sollte für diejenigen, die ihre Erträge aus dem Ausland bisher nicht deklariert haben, hinreichender Anlass sein, dies nunmehr nachzuholen. Die Selbstanzeige bietet unverändert die Möglichkeit, sich straffrei stellen zu können. Dies gilt erst recht, weil ab  2017 ohnehin ein grenzüberschreitender automatisierter Informationsaustausch eingeführt werden wird.

RA Dr. Markus Brender, Fachanwalt für Bank-, Kapitalmarkt- und Steuerrecht

 

Anzahl der Selbstanzeigen in Hessen nicht so stark rückläufig wie erwartet

Das hessische Finanzministerium teilte Ende September mit:

„Im Kalenderjahr 2015 sind bis Ende August 906 Selbstanzeigen eingegangen, auf die Mehrsteuern in Höhe von rund 63,64 Mio. Euro festgesetzt wurden. „Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum können wir somit einen Rückgang feststellen, der allerdings weniger stark als erwartet ausfällt“, sagte der Finanzminister. 2014 gingen bis Ende August insgesamt 2.615 Selbstanzeigen bei der hessischen Steuerverwaltung ein, auf die rund 173,12 Mio. Euro Mehrsteuern festgesetzt wurden.“

Auch in anderen Bundesländern zeigte sich eine parallele Entwicklung. Die Zahl der Selbstanzeigen ist allgemein zwar rückläufig, aber bei weitem nicht so stark wie es die Tatsache vermuten ließ, das die Bedingungen der Selbstanzeige zum Jahreswechsel punktuell verschärft wurden. Für das weiterhin relativ hohe Aufkommen an Selbstanzeigen gibt es mehrere Gründe:

  • Die Verschärfung des Rechtes der Selbstanzeige zum Jahreswechsel ist nur punktueller Natur und greift in vielen Fällen nicht ein;
  • Die Schweizer Banken erhöhen den Druck auf ihre Kunden, um diese zu einer Selbstanzeige zu veranlassen, weil sie jetzt eine „Weißgeldstrategie“ verfolgen;
  • In einigen besonders komplexen Fällen war eine Nacherklärung noch in 2014 zeitlich nicht mehr möglich;
  • Andere Länder wie Luxemburg und vor allem Österreich sind im Vergleich zur Schweiz in den bisherigen Selbstanzeigen nicht allzu häufig vertreten, so dass hier weiterhin hoher Nacherklärungsbedarf besteht.

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen ab 2017 (BMF-Pressemitteilung)

Das Bundeskabinett hat heute zwei Gesetzentwürfe beschlossen, mit denen der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen mit den EU-Mitgliedstaaten und

Drittstaaten ab 2017 wirksam werden kann:

Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble:
„Deutschland wird ab 2017 mit anderen Staaten in den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten eintreten. Dies ist das wirksamste Mittel, um Steuerflucht und Steuerhinterziehung umfassend einzudämmen. Damit handeln wir im Interesse aller steuerehrlichen Bürger und Unternehmen.“

Steuerflucht, also das Nicht-Deklarieren steuerpflichtiger Einkünfte im Ausland, kann am wirkungsvollsten durch einen umfassenden Datenaustausch mit einer möglichst großen Anzahl von Staaten bekämpft werden. Auf Einladung von Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble haben am 29. Oktober 2014 in Berlin die Bundesrepublik Deutschland und 50 weitere Staaten und Gebiete einen völkerrechtlichen Vertrag unterzeichnet, in dem sie sich zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs nach dem Gemeinsamen Meldestandard der OECD verpflichtet haben. Inzwischen ist die Zahl der teilnehmenden Staaten auf über 60 angestiegen, darunter auch die Schweiz und Liechtenstein.

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem der völkerrechtliche Vertrag, zu dessen innerstaatlicher Wirksamkeit die Zustimmung des Gesetzgebers erforderlich ist, in nationales Recht umgesetzt werden soll. Zudem hat die Bundesregierung den Entwurf für das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz beschlossen. Damit werden die Einzelheiten des automatischen Informationsaustauschs in Deutschland geregelt. Der Gesetzentwurf sieht zugleich eine entsprechende Anpassung des EU-Amtshilfegesetzes aufgrund der im Dezember 2014 ebenfalls erfolgten Übernahme des Gemeinsamen Meldestandards in die EU-Amtshilferichtlinie vor.

Für die Bundesrepublik Deutschland wird das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die maßgeblichen Daten von den deutschen Finanzinstituten erheben und zentral an die zuständigen Behörden der anderen Staaten senden. Dafür ist es erforderlich, dass die Finanzinstitute die entsprechenden Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zuvor dem BZSt elektronisch übermitteln. Diese Verpflichtung soll per Gesetz den Finanzinstituten übertragen werden. Umgekehrt wird das Bundeszentralamt für Steuern die Daten aus den anderen Staaten empfangen, die diese zu in Deutschland steuerlich ansässigen Personen von den jeweiligen Finanzinstituten erhalten haben und an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiterleiten.

Die Bundesregierung hat sichergestellt, dass bei dem automatischen Informationsaustausch höchste Anforderungen an den Datenschutz eingehalten werden. Deutschland wird dazu eine besondere Datenschutzklausel bei der OECD hinterlegen. Diese gewährleistet, dass sämtliche Staaten, die zukünftig aufgrund des Übereinkommens mit Deutschland einen automatischen Informationsaustausch betreiben, den hohen deutschen Datenschutzstandard erfüllen müssen. Dabei legt Deutschland die Bedingungen fest, die von dem anderen Staat bei der Übermittlung von personen- und unternehmensbezogenen Daten zu beachten sind.

(Quelle: BMF-Pressemitteilung Nr. 28 vom 15. Juli 2015)