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Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an elektronischen Registrierkassen

Das Bundeskabinett hat am 13. Juli einen Entwurf eines Gesetzes beschlossen, der dem Schutz vor Manipulationen an elektronischen Registierkassen dienen soll: Aufgrund des technischen Fortschrittes ist es heutzutage möglich, dass Aufzeichnungen an elektronischen Registrierkassen unerkannt gelöscht oder geändert werden können, um durch nicht verbuchte „Schwarzeinnahmen“ systematisch Steuern zu hinterziehen. Diese Gefahr besteht insbesondere in den Betrieben, die typischerweise Bareinnahmen in großem Umfang tätigen, etwa in Restaurants oder im Einzelhandel. Der nun vorliegende Gesetzentwurf sieht drei Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Art von Steuerhinterziehung vor:

  1. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass digitale Grundaufzeichnungen nicht nachträglich manipuliert werden können. Die digitalen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
  2. Einführung einer Kassen-Nachschau: Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 der Abgabenordnung (AO), sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme.
  3. Sanktionierung von Verstößen: Zur Sanktionierung von Verstößen wird der Steuergefährdungstatbestand des § 379 Absatz 1 AO ergänzt. Darüber hinaus können die Ordnungswidrigkeiten des § 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 AO mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

Eine verpflichtende Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (z. B.Registrierkassenpflicht) ist nicht vorgesehen.

Der Bundesrechnungshof hatte den Steuerausfall durch manipulierte Buchführungs- und Kassendaten mit 10 Milliarden Euro beziffert. Insofern handelte es sich aber um ein Zitat des Rechnungshofes, bei dem sich dieser seinerseits auf Berechnungen der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz bezog. Interessant ist, dass sich das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Homepage dieser Schätzung nicht anschließen möchte. Vielmehr hat das Ministerium ausdrücklich keine Schätzung vorgenommen, weil die Gefahr bestehe, dass eine Schätzung Erwartungen an mögliche Steuermehreinnahmen und damit finanzielle Handlungsspielräume wecke, die sich dann nicht erfüllen ließen. Die Zahl von 10 Milliarden stamme letztlich von Berechnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, bei der Zahlen aus einem OECD-Bericht der kanadischen Provinz Quebec aus dem Jahr 2013 auf deutsche Verhältnisse übertragen worden seien. Das Bundesfinanzministerium möchte sich aber an derartigen Berechnungen nicht beteiligen, sondern meint vielmehr, dass eine solche Berechnung „methodisch in die Irre“ führe.  Jedenfalls der Höhe nach distanziert sich das BMF damit von den von Nordrhein-Westfalen geweckten Erwartungen.