Insgesamt 50 Staaten hatten sich am 29. Oktober 2014 als sogenannte Erstanwender („Early Adopters“) verpflichtet, einen automatischen steuerlichen Informationsaustausch einzuführen. Ab 2017 sollen Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Staat ansässig sind, an den betreffenden Staat übermittelt werden. Dieser Prozess zum automatischen Informationsaustausch wird mittlerweile von rund 100 Staaten unterstützt. Auf der Grundlage des vereinbarten Standards werden im September 2017 erstmals flächendeckend automatisch Informationen ausgetauscht. Das Jahr 2017 ist daher für den automatischen Informationsaustausch das Jahr der Wende. Im Einzelnen:
1.Anwendung des Common Reporting Standard der OECD
Ziel ist es, die Steuerhinterziehung weiter zurückzudrängen, in dem die Steuerverwaltungen weltweit die diejenigen Informationen erhalten, die sie für eine korrekte Besteuerung aller Steuerpflichtigen benötigen. Hierzu wurde ein einheitliches Verfahren entwickelt, und zwar der Common Reporting Standard, genannt „CRS“. Das erwähnte Abkommen vom 29. Oktober 2014 zu einem automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage des CRS wurde für die Bundesrepublik zwischenzeitlich mit einem Zustimmungsgesetz in deutsches Recht umgesetzt. Der CRS wurde zudem durch eine Änderung der EU-Amtshilferichtlinie vom 16. Dezember 2014 für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit geringfügigen Änderungen) auch Europäisches Recht
Darüber hinaus hat die EU ihrerseits entsprechende Abkommen auch mit der Schweiz (Abkommen vom 27. Mai 2015, Informationsaustausch ab 2018) und Liechtenstein (Abkommen vom 29. Oktober 2015, Informationsaustausch ab 2017) abgeschlossen.
Zur technischen Umsetzung der Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 und zugleich der erweiterten EU-Amtshilferichtlinie ist im deutschen Recht einheitlich das „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAaustG)“ in Kraft getreten. Wie grundsätzlich auch in allen anderen Teilnehmerstaaten findet der CRS auch in Deutschland ab dem 01. Januar 2016 Anwendung. Dies bedeutet, dass alle zum 31. Dezember 2015 bestehenden Konten als Bestandskonten und alle ab dem 01. Januar 2016 eröffneten Konten grundsätzlich als Neukonten gelten. Für Neukonten besteht die Pflicht, eine steuerliche Selbstauskunft der Konteninhaber einzuholen. Die erste Meldung für den CRS an das hierfür zuständige Bundeszentralamt für Steuern soll durch die Finanzinstitute zum 31. Juli 2017 erfolgen, so dass der zwischenstaatliche Austausch sodann am 30. September 2017 durchgeführt werden kann. Entsprechend soll auch in den Folgejahren jährlich verfahren werden.
2. Automatischer Austausch von Informationen
Folgende Informationen werden nach Inkrafttreten des automatischen Informationsaustausches gemäß dem OECD-Standard jährlich grundsätzlich an die teilnehmenden Staaten gemeldet:
Name und Anschrift des meldenden Finanzinstitutes sowie Identifikationsnummer/Name der Person bzw. im Falle von Rechtseinheiten Name der Gesellschaft sowie der Controlling Person/Anschrift und Domizil der Person bzw. im Falle von Rechtseinheiten Anschrift und Domizil der Gesellschaft sowie der Controlling Person/TIN (Taxpayer Identification Number) der Person bzw. im Falle von Rechtseinheiten der Gesellschaft und der Controlling Person/Geburtsdatum der Person bzw. im Falle von Rechtseinheiten der Controlling Person/Geburtsort der Person bzw. im Falle von Rechtseinheiten der Controlling Person/Kontonummer/Saldo der Kontoguthaben und Wertschriftendepots per 31.12. des jeweiligen Jahres/Summe der im Kalenderjahr angefallenen Kapitalerträge
Mit dem automatischen Informationsaustausch gemäß dem Common Reporting Standard der OECD sind die Weichen nicht nur für einen europaweiten, sondern weltweiten Informationsaustausch gestellt.
3. Aufhebung der EU-Zinsrichtlinie
Durch die EU-Zinsrichtlinie hatten sich die Mitgliedsstaaten der EU darauf verständigt, durch Austausch von Informationen eine effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen (wirtschaftlicher Eigentümer) und Personenzusammenschlüssen nicht- gewerblicher Art im Gebiet der EU sicherzustellen. Mit der Zinsinformationsverordnung hat Deutschland die EU-Zinsrichtlinie umgesetzt. Die Regelung beschränkte sich allerdings inhaltlich auf Zinsen und Erlöse aus dem Verkauf bestimmter festverzinslicher Wertpapiere.
Mit Einführung des automatischen Informationsaustausch entsprechend dem Common Reporting Standard (vorstehend Ziffer 1) ab dem Meldezeitraum 2016 ist die Zinsrichtlinie inhaltlich überholt. Die EU-Zinsrichtlinie wurde daher mit Wirkung zum 01. Januar 2016 aufgehoben. Im Rahmen einer Sonderregelung wendete Österreich diese Zinsrichtlinie noch bis zum 31. Dezember 2016 an.
4. Im Verhältnis zu den USA: Geltung der FATCA- Regelungen
Im Verhältnis zu den USA sind die Regelungen des Foreign Account Tax Compliance Act (“FATCA”) umgesetzt: Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben sich darauf verständigt, durch einen gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten (mit US-Bezug bzw. mit Bezug zu Deutschland) eine effektive Besteuerung sicherzustellen. Durch das Abkommen verpflichten sich die beiden Vertragsparteien, die vereinbarten Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig automatisch auszutauschen. Meldende deutsche Finanzinstitute sind verpflichtet, sich bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service: „IRS“) zu registrieren und die zu erhebenden Daten zu US-amerikanischen meldepflichtigen Konten an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Das Bundeszentralamt leitet die Meldungen dann an den IRS weiter. Umgekehrt leitet das Bundeszentral die vom IRS enthaltenen Daten seinerseits an die inländischen Landesfinanzverwaltungen weiter.
Der erste Informationsaustausch mit den USA erfolgte zum 30. September 2015.
Das Zustimmungsgesetz zu dem sogenannten FATCA-Abkommen mit den USA vom 31. Mai 2013 ist am 16. Oktober 2013 in Kraft getreten. Das FATCA-Abkommen wurde am 11. Oktober 2013 wirksam. Auf der Grundlage der Ermächtigung des neu eingeführten § 117 c) AO wurde die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen hat durch ein ausführliches BMF-Schreiben zum „Automatischen Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika“ vom 03. November 2015 detailliert Stellung genommen (Az.: IV B 6-S1316/11/10052:133).
5. Selbstanzeige als Instrument der Straffreiheit
Diese früher nicht für möglich gehaltene rechtliche Entwicklung hin zu einem internationalen Austausch von Informationen verdeutlicht, dass das bisherige „Modell“ einer grenzüberschreitenden Hinterziehung von Kapitaleinkünften weitgehend ein Ende gefunden hat. Sollte hier noch Korrekturbedarf bestehen, ist jedem Betroffenen daher eine rechtzeitige Selbstanzeige zu empfehlen.